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(Gültig mit SGA-Beschluss vom September 2023)

In einer Institution, in der eine große Anzahl von Menschen über einen längeren Zeitraum zusammenleben muss, ist ein gewisses Ausmaß von Regelung notwendig.

Zur Wahrung der körperlichen Sicherheit haben sich die Schüler/innen im Schulbereich so zu verhalten, dass sie weder sich noch andere gefährden.

Zum Wohlbefinden jedes Einzelnen legen wir größten Wert auf ein (auch verbal) gewaltfreies und höfliches Verhalten.

Der sorgsame Umgang mit dem uns anvertrauten Gut (Schulgebäude und Inventar) ist Voraussetzung für einen qualitätsvollen Unterricht und eine positive Schulatmosphäre.

 

1)    Der Unterricht beginnt um 8.00 Uhr. Ab 7.45 Uhr kann das Schulgebäude betreten werden (davor besteht keine Aufsicht). Wer jedoch aus verkehrsbedingten Gründen früher eintreffen muss, kann sich bei Schlechtwetter bis 7.45 Uhr in der Eingangshalle aufhalten – keinesfalls jedoch in den Klassen oder auf den Gängen in den oberen Stockwerken!

2)   Frühzeitige Entlassungen aus der Schule bedürfen einer entsprechenden Abmeldung (Klassenvorstand, dessen/deren Stellvertreter/in, Direktor). In jedem Fall sind wir verpflichtet, bei den Erziehungsberechtigten telefonisch nachzufragen, ob eine Entlassung möglich ist. Dieser Anruf kann entfallen, wenn eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Entlassung vorgelegt wird. Dann muss lediglich der/die jeweils unterrichtende Lehrer/in die Entlassung im Klassenbuch vermerken.

3)    In der Schule gibt es eine Tagesbetreuung für dafür angemeldete Schüler/innen. Für nicht gemeldete Schüler/innen gibt es keine Beaufsichtigung für die Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht. Die Schüler/innen haben nach Unterrichtsschluss das Schulgebäude unverzüglich zu verlassen.

        Ausgenommen sind jene Schüler/innen der 1. und 2. Klassen, die sich zur Mittagsüberbrückung angemeldet haben. Sie werden in der Überbrückungszeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht in einem Klassenraum beaufsichtigt. Das Fernbleiben nur von der Mittagsüberbrückung muss beim Klassenvorstand entschuldigt werden, bei einer absehbaren Abwesenheit (z. Bsp. Arztbesuch) im Vorhinein. Bei Entfall des nachfolgenden Nachmittagsunterrichts entfällt auch die Mittagsüberbrückung.

        Die Schüler/innen der 3. – 8. Klassen können sich zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht in einem Klassenraum im Parterre (ohne Aufsicht) aufhalten.

4)    Für Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird je nach Stundenplan eine eigene Aufsichtsregelung getroffen.

5)    Die Einrichtungen der Schule, insbesondere auch die unter Denkmalschutz stehenden Wandmalereien in den Gängen und im Festsaal, müssen sorgsam und pfleglich behandelt werden. Die Erneuerung der Malerei ist an unserer Schule extrem teuer, so dass die Schule sich gezwungen sieht, bei Beschädigungen oder Verschmutzungen die Verursacher zu Ersatzleistungen heranzuziehen. Beschädigungen in den Klassenräumen (insbesondere Mobiliar, Fenster und technische Geräte) müssen umgehend von der Klasse in der Direktion gemeldet werden, sonst wird die Klasse zur Ersatzleistung herangezogen. Speisen und Getränke dürfen keinesfalls im Festsaal, im Schulhof und in den Sonderräumen konsumiert werden. Offene Getränke (Becher) dürfen nicht in die Stockwerke und Klassen mitgenommen, sondern nur im Erdgeschoß getrunken werden.

Grundsätzlich sind alle Schüler/innen dazu verpflichtet, ihre Klassenräume in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Nach der letzten Unterrichtsstunde sind zudem die Sessel auf die Tische zu stellen und die Fenster zu schließen.

Die Schüler/innen können bis zu 15 Minuten nach Unterrichtsschluss zur Wiedergutmachung von Verstößen gegen Punkt 5 der Schulordnung herangezogen werden (z.B. zur Reinigung verschmutzter Klassenräume, Gänge, zur Säuberung des Schulhofs, des Vorplatzes und Parks).

6)    ,,Klassenämter“ werden durch den Klassenvorstand vergeben, z.B. Klassenordner/innen. „Schulämter“ können auch von der Klassensprecherkonferenz eingerichtet und besetzt werden (z.B. Sportreferent/in, Veranstaltungsreferent/in). Die Klassenordner/innen löschen vor Beginn jeder Unterrichtsstunde und am Ende der letzten Stunde die Tafel.

7)    Fensterbretter und Heizkörper in den Klassen und auf den Gängen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten benützt werden. Aus Gründen der Sicherheit für Schüler/innen und Passant/innen sind die Fenster der Klassenräume und Gänge in den Pausen geschlossen zu halten. Für ausreichend Frischluft ist in den Unterrichtsstunden zu sorgen.

8)    Bei entsprechendem Wetter kann der Innenhof für die großen Pausen genützt, darf aber ausschließlich mit Sportschuhen betreten werden.

Schüler/innen der 6. – 8. Klassen dürfen in den großen Pausen das Schulhaus verlassen.

9)    Mit dem Läuten am Ende der Pause begeben sich alle Schüler/innen in die Klassenräume und bereiten die Unterrichtsutensilien für die nächste Stunde vor. Sollte 5 Minuten nach dem Läuten noch kein Lehrer/ keine Lehrerin in der Klasse sein, müssen das die Klassensprecher/innen im Konferenzzimmer, bei der Administratorin oder im Sekretariat melden.

10)  Bei einem Wechsel des Klassenraumes müssen alle Schulsachen und Bekleidungsgegenstände mitgenommen werden (außer sie befinden sich in einem versperrten Kasten), weil die Klasse in der Zwischenzeit entweder von einer Wanderklasse genützt wird oder unbeaufsichtigt leer steht. Die Schule übernimmt keine Verantwortung für Zurückgelassenes.

        Klassen, die fremde Klassenräume benützen, sind dazu verpflichtet, diese in einem ordentlichen Zustand und mit der ursprünglichen Anordnung der Tische und Stühle zu hinterlassen.

11) Die Schüler/innen sind verpflichtet, den Unterricht in allen Pflichtgegenständen in den einmal gewählten Freigegenständen und Unverbindlichen Übungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die erforderlichen Unterrichtsmittel (auch Sportbekleidung) mitzubringen. Wer zu spät zum Unterricht erscheint (auch zu einzelnen Unterrichtsstunden innerhalb des Vormittags und Nachmittags), muss mit Disziplinar- maßnahmen rechnen. Supplierstunden sind reguläre Unterrichtsstunden.

Die Teilnahme an den gesetzlich vorgesehenen Schulveranstaltungen ist für alle verpflichtend.

12)   Ein Fernbleiben vom Unterricht ist nur aus den im Schulunterrichtsgesetz genannten Gründen (Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen) zulässig. Die Benachrichtigung der Schule muss unverzüglich (Klassenvorstand oder Sekretariat) erfolgen. Die Abwesenheit muss schriftlich beim Klassenvorstand gerechtfertigt werden. Gegebenenfalls kann der Klassenvorstand auch eine ärztliche Bestätigung verlangen

         Die Schule verweist ausdrücklich auf das Schulpflichtgesetz (gültig ab Schuljahr 2018/19)

In bestimmten Fällen (z.B. aus familiären Gründen) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch möglich: In solchen Fällen ist vor dem Fernbleiben rechtzeitig ein schriftliches Ansuchen um Beurlaubung bei einer Dauer von höchstens einem Tag an den Klassenvorstand zu richten, bei einer Dauer von höchstens einer Woche an die Direktion, darüber hinaus an die Bildungsdirektion.

13)   Wer aus gesundheitlichen Gründen länger als eine Woche nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, braucht eine schulärztliche Bestätigung und wird sodann vom Schularzt / von der Schulärztin für eine bestimmte Zeit vom Turnunterricht befreit.

14)   Schüler/innen mögen nur in dringenden Fällen in den großen Pausen einzeln beim Konferenzzimmer vorsprechen.

15)  Stundenplanänderungen und ein möglicher Entfall von Randstunden bzw. des Nachmittagsunterrichts werden auf dem Bildschirm im Erdgeschoß angezeigt. Beim Betreten und Verlassen des Schulhauses (Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende) hat ein Kontrollblick auf diesen Bildschirm zu erfolgen. Weitere Informationen zu Stundenplanänderungen können dem Elektronischen Klassenbuch (WebUntis) entnommen werden.

16)   Im Schulgebäude und auf dem Vorplatz sowie auf Schulveranstaltungen ist der Konsum von Alkohol und Tabakwaren, verwandten Erzeugnissen oder Nachahmerprodukten von Tabakerzeugnissen verboten.

17)   Der Verzehr von Kaugummi ist im ganzen Schulhaus während und außerhalb der Unterrichtszeiten untersagt.

18)  Mobiltelefone, Tablets, MP3-Player und Ähnliches sind während des gesamten Aufenthaltes in der Schule (Unterrichtszeit, Pausen und Tagesbetreuung) nicht sichtbar und nicht hörbar. Mobiltelefone dürfen mitgeführt werden, müssen aber abgeschaltet in der Schultasche bleiben. Ihre Verwendung ist nur auf Aufforderung der Lehrkraft erlaubt (Notfall, Einsatz als Unterrichtsmittel, Information während der Tagesbetreuung). In dringenden Fällen nehmen Eltern über das Sekretariat Kontakt auf.

         Bei Verstoß werden Geräte abgenommen und im Sekretariat zur Abholung am Ende des Unterrichts hinterlegt.

         Ausnahme: Schüler/innen der 6. – 8. Klassen dürfen in der unterrichtsfreien Zeit Mobiltelefone benützen ohne andere Personen zu stören oder zu provozieren.

19)   Scooter und Roller dürfen nicht ins Schulhaus mitgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, sie vor dem Schulhaus an den Radständern zu befestigen.

Skate Boards und vergleichbare Geräte sind im Schulhaus in Taschen verpackt aufzubewahren. Das Fahren mit den Geräten im Schulhaus ist verboten. Alle Schuhe mit integrierten Rollen sind auf dem Schulareal untersagt. Bei Verstößen werden diese Geräte abgenommen und können dann von den Eltern in der Direktion behoben werden.

20)  Verstöße gegen diese Hausordnung können zu schulischen Disziplinarmaßnahmen führen.

21)   Ergänzungen dieser allgemein verbindlichen Hausordnung können bei Bedarf auch kurzfristig festgesetzt werden.

· Schulgemeinschaftsausschuss-Dokumente ·

Disziplinarkomitee

Das Disziplinarkomitee dient als Schlichtungsstelle, die zur Klärung von Sachverhalten und zur Lösung aktueller Konflikte beitragen soll.

Angestrebt wird Wiedergutmachung statt Strafe und zwar individuell und kreativ mit ursächlichem Zusammenhang zum Vergehen.

Das Disziplinarkomitee ersetzt nicht die Disziplinarkonferenz, die in dem im Schulorganisationsgesetz (SchOG §49) vorgesehenen Fällen einzuberufen ist. Das Disziplinarkomitee beschließt erzieherische Maßnahmen und kann auch verbindlich die Abhaltung einer Disziplinarkonferenz fordern. Es ist auch zulässig, das Disziplinarkomitee zur Vorbereitung einer Disziplinarkonferenz einzuberufen.

Das Komitee besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die zu gleichen Teilen alle Schulpartner vertreten. Beschlüsse müssen einstimmig zustande kommen.

Die SchulpartnerInnen sind wie folgt vertreten:

  • 3 SchülerInnen
  • 3 Eltern
  • 3 LehrerInnen
  • Schulleitung

Weitere KlassenlehrerInnen, SchülerInnen oder LehrerInnen (ohne Stimmrecht) können zur Klärung des Sachverhalts beigezogen werden.

Alle TeilnehmerInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei Themen, die über den Rahmen einer Klassenkonferenz hinausgehen, z. B. Drogenmissbrauch (inkl. Alkohol), Androhung von Gewalt, Gewalt, Mobbing, Stalking, Beschimpfung, Vandalismus, diskriminierende rassistische oder sexistische Äußerungen (Auswahl ohne Anspruch auf gewichtete Reihenfolge oder Vollständigkeit)

Wie wird das Komitee einberufen?

Im Anlassfall können LehrerInnen, Eltern oder SchülerInnen ein fixes Mitglied des Gremiums (Die Mitglieder müssen daher – zusammen mit Möglichkeiten der Kontaktaufnahme (E-Mail, Tel.Nr.) – dauerhaft bekannt gemacht werden; Aushang) ansprechen. Dazu gehören: Elternvereinsobmann/-frau, SchulsprecherIn, Lehrerinnenvertretung im SGA. Nach Rücksprache mit den anderen fixen Gremienmitgliedern und eventuell den Beteiligten, wird geklärt, ob das Disziplinarkomitee einzuberufen ist. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mehrheit.

Eine endgültige Liste der einzuladenden Personen erfolgt nach Absprache der Komiteemitglieder.

In jedem Fall sind die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin/ des betroffenen Schülers einzuladen.

  • Klärung des Sachverhalts
  • Schlichtungsversuch

 Klärung des Sachverhalts

Die Gestaltung des Ablaufes ist dem zusammengetretenen Komitee zu überlassen. Der Ablauf könnte wie folgt gestaltet werden:

Wer hat wann was gemacht? Wer hat wann was gesagt? Es beginnt der „betroffene“ Schüler/die Schülerin, danach die anderen SchülerInnen, die eingeladen wurden, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, danach setzen die LehrerInnen fort, auch jene, die zur Klärung des Sachverhalts beigezogen wurden. Anschließend besteht für die Mitglieder des Komitees die Möglichkeit, an alle Konfliktbeteiligten bzw. an die „Zeugen“ Fragen zu stellen.

Bei der Darstellung des Sachverhalts und bei der anschließenden Befragung sollen vorverurteilende Wortwahl und abwertende Begriffe vermieden werden. Wiedergutmachungsvorschläge sollen vom betroffenen Schüler / von der betroffenen Schülerin selbst vorgeschlagen werden.

Es ist dem Komitee jederzeit möglich sich zur Beratung zurückzuziehen.

Nach Abschluss dieser Phase werden die „Zeugen“ entlassen.

Schlichtungsversuch

Nach der Aufnahme des Sachverhalts ist der nächste Schritt ein Schlichtungsversuch mit dem Vorschlag von Wiedergutmachungsmaßnahmen. Stimmberechtigt sind die 10 Mitglieder des Komitees. Alle Empfehlungen und Beschlüsse müssen einstimmig sein.

Im Falle anonymer Vorfälle hat das Komitee Vorschläge zur Prävention zu erarbeiten.

Protokoll

Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem der aufgenommene Sachverhalt sowie das Ergebnis des Schlichtungsversuches mit dem Abstimmungsergebnis festgehalten werden (Ergebnisprotokoll).

Als ProtokollführerIn bestimmt der Direktor einen Lehrer/eine Lehrerin, der/die weder „Zeuge“/ „Zeugin“ noch Beteiligter/Beteiligte am Konflikt ist.

Für die Kontrolle der Durchführung der beschlossenen Maßnahmen ist der Direktor verantwortlich. Das Protokoll muss in der nächsten SGA Sitzung vorgelegt werden. Den Eltern und der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler ist eine Kopie des Protokolls zu übergeben.

Digitale Klassen im AkG – Empfohlene APPS und Konfigurationen