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Unterrichtsfächer-Regelunterricht
Wahlpflichtfächer
Schüler*innen – Bibliothek
Öffnungszeiten
Mo. – Fr.: |
9:45 – 10:00 Uhr |
Mo., Di., Do.: |
11:45 – 11:55 Uhr |
Mo.: |
7. – 9. Stunde |
Di.: |
6. Stunde |
Do.: |
7. Stunde |
Bibliotheksnews
Tiny-Bibliothek
Das neue Maskottchen der Tiny-Bibliothek
Bibliotheksordnung
In der Schulbibliothek am AkG können Bücher sowohl in der Bibliothek genützt werden (Freihandbibliothek) als auch ausgeliehen werden (Leihbibliothek). Die Aufstellung der Bücher erfolgt zum einen in Abteilungen, die an den Regalen mit Etiketten vermerkt sind, zum anderen innerhalb der Abteilungen alphabetisch.
Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten sind den Informationen im Schaukausten, auf der Homepage und auf Instagram (tiny-bibliothek_akg) zu entnehmen.
Benutzte Bücher sind an den Ort zurückzustellen, von dem sie entnommen wurden. Die Stelle mit entlehnten Büchern ist durch ein Lesezeichen zu kennzeichnen. Ein falsch verräumtes Buch ist nur sehr schwer wieder aufzufinden. Wir (die Bibliothekarin und die Bücherscouts) bitten daher darum, die Bücher nach dem Lesen an die richtige Stelle zu stellen.
- Die Entlehnung ist kostenlos und steht allen Schüler/innen frei.
- Die Entlehnfrist beträgt zwei Wochen. Danach ist eine einmalige Verlängerung von zwei Wochen möglich.
- Es ist nicht gestattet, entlehnte Bücher an Dritte weiterzugeben.
- Vor dem Ende des Schuljahres – bzw. vor dem Schulaustritt – sind sämtliche Bücher zurückzuerstatten.
Wird ein Buch beschädigt oder verloren, so ist dieses nach Absprache mit der Bibliothekarin laut Anschaffungspreis zu ersetzen.
Eintragungen oder Anstreichungen in Büchern sind nicht gestattet. Sie gelten als Schäden. Daher müssen auch solche Bücher ersetzt werden.
Computerbenutzung
Mit dem Computer in der Bibliothek umzugehen, ist ausschließlich für Unterrichtszwecke erlaubt und nur unter der Aufsicht einer Lehrkraft.
Die Bibliothek wird auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt. Dabei soll auch auf Ordnung geachtet werden. Das Essen und Trinken sind nicht gestattet. (Speisen und Getränke sind außerhalb der Bibliothek zu deponieren.)
Die Arbeitsplätze sind so zu verlassen, wie sie angetroffen worden sind.
Die Stühle sind ordentlich zurückzustellen.
Das Fenster muss geschlossen werden.
Bei groben Verstößen gegen die Richtlinien kann die Berechtigung zur Benutzung dauernd oder auf begrenzte Zeit entzogen werden.
Vorwissenschaftliche Arbeit
“Die vorwissenschaftliche Arbeit stellt die erste Säule der (teil-)standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung dar. Das Prüfungsgebiet vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus der schriftlichen Arbeit sowie der Präsentation und Diskussion.“
“Die vorwissenschaftliche Arbeit fordert die Eigenverantwortung der Kandidat/innen in verschiedener Hinsicht. Sie ist selbstständig zu verfassen und setzt die rechtzeitige und fachlich begründete Kontaktaufnahme mit der betreuenden Lehrperson, die Formulierung eines thematischen Zugangs, die Einhaltung von Termin- und Zielvereinbarungen sowie die eigenständige Erledigung der Arbeit außerhalb der Schulzeit voraus “ (siehe VWA Handreichung)
Semesterfahrplan VWA
7. Klasse Oberstufe
erstes Semester
- Prozess der Themenfindung und Finden einer geeigneten Betreuerin oder eines geeigneten Betreuers durch den/die Schüler/in
- Herstellung des Einvernehmens zwischen Schüler/in und Betreuer/in über das Thema (einschließlich Erwartungshorizont)
- Einreichung des Themas (inklusive) Erwartungshorizont und Genehmigung durch den/die Betreuer/in
bis Ende März des zweiten Semesters
- Weiterleitung an die Schulleitung
bis Ende April des zweiten Semesters
- Zustimmung zum Thema durch die Schulleitung
8. Klasse Oberstufe
Erstes Semester und Beginn des zweiten Semesters
- Verfassen der Arbeit durch den/die Schüler/in
- Kontinuierliche Betreuung durch die Lehrperson
Zweites Semester
- Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Semesters
- Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit (samt Begleitprotokoll und Abstract) in zweifach gedruckter Form (am besten an die betreuende Lehrperson)
- Hochladen der vorwissenschaftlichen Arbeit in die VWAGenehmigungs-Datenbank oder Abgabe in anderer digitaler Form (zB USB-Stick)
- Möglichkeit zur Einsichtnahme durch die Schulleitung und Klassenvorstand
- Weiterleitung der korrigierten Arbeiten an den/die Vorsitzende/n durch die Schulleitung; in besonderen Fällen kann in der Folge eine Rückmeldung des/der Vorsitzenden an die Betreuungsperson bezüglich Korrektur erfolgen.
- Abschließende Besprechung zwischen betreuender Lehrperson und dem Kandidaten/der Kandidatin im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion
- Termin für die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit wird von der zuständigen Schulbehörde festgelegt.
Reifeprüfung
Die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung setzt sich aus drei unabhängigen Säulen zusammen:
- Vorwissenschaftliche Arbeit inklusive Präsentation und Diskussion
- Klausurprüfungen inklusive Kompensationsprüfung (je nach Wahl entweder drei oder vier schriftliche Teilprüfungen)
- mündliche Prüfungen (je nach Wahl entweder 3 oder 2 mündliche Teilprüfungen)
“Die Reifeprüfung ist modular aufgebaut. Das bedeutet, dass ein/e Kandidat/in trotz negativer Absolvierung einer Teilprüfung zu einer anderen Teilprüfung antreten kann. Negativ absolvierte Klausuren können im Rahmen einer so genannten Kompensationsprüfung im selben Prüfungstermin wiederholt werden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Reifeprüfung ist der positive Abschluss der 8. Klasse. Schüler/innen mit einem Nicht genügend in der Abschlussklasse können vor den Klausurarbeiten eine Wiederholungsprüfung über den negativ beurteilten Gegenstand ablegen. Wird diese positiv beurteilt, ist der Antritt zu den Klausurarbeiten und zu den mündlichen Prüfungen möglich. Sollte die Wiederholungsprüfung negativ ausfallen, kann diese vor den Klausurarbeiten im ersten Nebentermin wiederholt werden und bei positiver Absolvierung zur SRDP im Nebentermin angetreten werden.
Hat ein/e Schüler/in in der Abschlussklasse zwei Nicht genügend, so ist er/sie erst nach positiver Ablegung beider Wiederholungsprüfungen im Herbst zum Antreten zu den Klausurarbeiten berechtigt.“
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